Satzung
Schützenverein „Horrido“ Welver 1828 e.V.
1.) Der Verein führt den Namen „Schützenverein „Horrido“ Welver 1828 e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Welver, Kreis Soest.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.) Der Schützenverein „Horrido“ Welver 1828 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Schützenwesens sowie die Förderung und die Belebung der Jugendarbeit und des Schießsports.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der dörflichen Gemeinschaft u.a., die jährliche Durchführung des Schützenfestes, des Frühjahrsfestes, die Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Schützenvereins.
4.) Der Schützenverein „Horrido“ Welver 1828 e.V. ist weltanschaulich und politisch neutral und bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.
5.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für Minderjährige verpflichten.
3.) Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
4.) Die Mitgliedschaft ist vollzogen, wenn der Antrag schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde, der erweiterte Vorstand der Aufnahme zugestimmt hat und der Jahresbeitrag gezahlt wurde. Erst dann ist man Mitglied des Vereins und stimmberechtigt.
5.) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach dem seit der Absendung des 3. Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.) Verstößt ein Mitglied des Vereins gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann der Vorstand
a) Das Ruhen aller Mitgliedsrechte und
b) Den Ausschluss aus dem Verein bei Schädigung des Ansehens und / oder der Interessen des Vereins,
beschließen.
5.) Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes kann schriftlich begründet werden und ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Versammlung, die turnusmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung folgt. Ihre Entscheidung ist abschließend.
1.) Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Umlagen bedürfen eines bestimmten Beschlusses der Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
1.) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und Ihr Stimmrecht auszuüben.
2.) Die Mitglieder haben die aufgrund dieser Satzung erlassene Geschäftsordnung und etwaige Sonderbestimmungen zu beachten.
Organe des Vereins sind:
a) der gesetzliche / geschäftsführende Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung (Frühjahrs- und Herbstversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlungen).
1.) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
2.) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. 1. und 2. Vorsitzender
2. Kassierer
3. Schriftführer
4. Zugführer der Schützenzüge (I, II, III)
5. Verbindungsoffizier
6. Pressesprecher
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3.) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. Geschäftsführender Vorstand
2. Alle Zugoffiziere der Schützenzüge (I, II, III)
3. Amtierender Schützenkönig/in
4. Beauftragter der Bördehalle
5. Vorsitzender der Jungschützen
6. Vorsitzender der Avantgarde
7. Vorsitzende der Damengruppe
8. Leiter/in der Schießgruppe
9. Vorsitzende/r des Kinderschützenzuges
4.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung als dem weiteren Organ des Vereins übertragen sind. Im obliegen insbesondere die Verwaltungsaufgaben. In allen anderen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der erweiterte Vorstand hinzugezogen werden. In der Sitzung des erweiterten Vorstandes haben alle Mitglieder des Vorstandes gleiches Stimmrecht. Ehrenvorstandsmitglieder wirken beratend mit.
1.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich in der Mitgliederversammlung auf mündlichen Vorschlag. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Wahlvorschläge kann jedes Vereinsmitglied unterbreiten. Vorschläge für die Wahl der Zugführer und Zugoffiziere können nur aus den jeweiligen Zügen erfolgen.
2.) Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre für den geschäftsführenden Vorstand und 3 Jahre für den erweiterten Vorstand
3.) Ersatzwahlen sind in jeder Mitgliederversammlung zulässig. Diese Wahl erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Zu Beginn gibt der Vorsitzende die Tagesordnung bekannt.
2.) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassierers; Entlastung des Vorstands und einschließlich des Kassierers;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und etwaiger einmaliger Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, einer Geschäftsordnung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
f) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Nutzung eines Vereinsheims.
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt; einmal als Frühjahrsversammlung im ersten Quartal, zum anderen als Herbstversammlung im vierten Quartal eines jeden Jahres.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnungspunkte öffentlich durch Aushang an der Bördehalle (Schaukasten) und Veröffentlichung in der örtlichen Presse sowie im Internet (Homepage des Vereins) einberufen.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
2.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben, über die die Versammlung zu beschließen hat.
3.) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt ebenfalls die Versammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 15% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Das Protokoll führt der Schriftführer oder dessen Vertreter. Bei deren Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll unterzeichnet neben dem Schriftführer der jeweilige Versammlungsleiter.
2.) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
4.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Dies gilt auch für die Änderung der Geschäftsordnung.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
6.) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.) Eine Abwahl des Vorstands ist darauf beschränkt, dass ein wichtiger Grund für die Abwahl vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
2.) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3.) Die Wahl erfolgt im jährlichen Versatz
4.) Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15, Abs. 4).
2.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.) Bei Auflösung des Vereins fällt nach Beendigung der Liquidation das vorhandene Vermögen zu 50 % an die Gemeinde Welver, die das übernommene Vermögen nur für gemeinnützige und soziale Zwecke für Jugend und Bildung verwenden darf, und zu 50 % an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. für Jungend und Bildung.
1.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4.) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5.) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
6.) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7.) Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten vom Verein den Degen, den Federbusch und die Schärpen, diese sind gegen Unterschrift auszuhändigen. Diese sind pfleglich zu behandeln. Mit Beendigung der Vorstandsarbeit sind die überlassenen Gegenstände zurückzugeben und beiderseits zu quittieren.
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Mit gleichen Tage tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die Satzung wurde in der Generalversammlung / Jahreshauptversammlung am 20.03.2015 angenommen.
59514 Welver, den 20.03.2015
Der geschäftsführende Vorstand